EULA (Lizenzvereinbarung)
Software-Lizenzvertrag
zwischen
– Kunde – (nachstehend Lizenznehmer(LN) genannt)
und
– 10² | Alexander Erlenbusch, Bibertal – (nachstehend Lizenzgeber (LG) genannt)
über die Lizenzierung von Softwareprodukten.
1. Nutzungsrechte
1.1. LG gewährt dem LN ein entgeltliches, zeitlich auf erworbene Lizenzdauer befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz) der Software (nachstehend „Software“ genannt)
1.2. Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang.
1.3. Die Lizenz berechtigt den LN zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfasst die Software-Installation und die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der LN darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Änderungen, zu denen LG nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigert werden kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft.
1.4. Für die Nutzung der überlassenen Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist je nach Lizenzmodell eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten. Eine Nutzung der Software auf einem sog. Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Entrichtung der entsprechenden Lizenzgebühr(en) zulässig.
1.5. LG ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.
1.6. Der LN darf die Software weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung der Lizenz an der Software auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information von LG und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der LN keinerlei Kopien an der Software (einschl. etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Der LN darf die Software weder zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch disassemblieren. Im Übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.
2. Gewährleistung
2.1. LG gewährleistet – gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, dass die Software mit den von LG in der zugehörigen Programm-Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich.
2.2. LG wird Fehler der Software, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl von LG, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der LN ist verpflichtet, eine ihm von LG im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
2.3. Der LN hat das Recht, bei Fehlschlagen der Fehlerberichtigung eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen oder von dem Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der LN den jeweiligen Datenträger mit der Software sowie die zugehörige Dokumentation an LG zurücksenden, sämtliche etwaige Kopien vernichten und die Software von allen Geräten entfernen / deinstallieren.
2.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung / Abnahme der Software
3. Haftung
3.1. LG haftet für Schäden, die durch fehlende von ihr zugesicherte Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
3.2. LG haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Sie haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages der vom LN bezahlten Lizenzgebühr. LG haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).
3.3. LG haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass LG deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der LN sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
3.4. Dem LN ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
4. Haftungsausschluss
4.1. Die Haftung bei den Lizenztypen „Betalizenz“ und „Demolizenz“ ist ausgeschlossen.
4.2. Die Haftung bei versionsgebundener Software ist nur auf von uns freigegebene Version beschränkt.
5. Softwarepflege
5.1. Die Pflege der Software unterliegt ausschließlich den Bestimmungen eines gesonderten Software-Pflegevertrages („Service-Vertrag“). Dieser Vertrag wird auf Wunsch abgeschlossen und ist nicht Bestandteil des Lizenzvertrages.
6. Demo-Version der Vertrags-software (Abo)
6.1. Bei einer Demo-Version der Vertrags-Software ist dem LN die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig.
6.2. Eine produktive oder kommerzielle Nutzung der vom LG an den LN überlassenen Demo-Software ist grundsätzlich untersagt.
6.3. Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die der LG dem LN überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Test und Beta -Versionen der Vertrags-Software.
7. Lizenztypen
7.1. LG bietet folgende Lizenztypen an:
– Standardlizenz
– Demolizenz
– Betalizenz
– Individuallizenz
8. Aktivierung der Software
8.1. Die Software wird entsprechend der erworbenen Lizenz auf dem Lizenzserver des LG aktiviert.
8.2. Für die erste Aktivierung und weiteren Betrieb der Software ist eine Internetverbindung und die Erreichbarkeit (aus dem internen Netz des LN) von lic.obme.de und lic2.obme.de zwingend notwendig.
8.3. Es findet eine regelmäßige Überprüfung des Lizenzierungszeitraumes statt. Hierzu sendet die Software in bestimmten Abständen die unter 8.1 genannten Informationen zu.
9. Datenschutzbestimmungen
9.1. Zur Lizenzierung / Aktivierung der Software benötigt der LG folgende Informationen des LN
– Name und/oder Firma
– Vorname
– Emailadresse
– Hardwareschlüssel des Gerätes oder Domain
9.2. Diese Informationen werden bei dem LG solange gespeichert bis der lizenzierte Zeitraum abgelaufen ist. Danach werden die Daten anonymisiert.
9.3. Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragserfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Daten von Interessenten verarbeiten wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen bzw. zur Anbahnung eines Vertrages.
9.4. Ihre personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten erforderlich ist oder wenn Sie zuvor in die Weitergabe eingewilligt haben. Diese Dritten dürfen die Daten nicht zu anderen Zwecken verwenden.
9.5. Wir geben persönliche Daten über LN nur bekannt, wenn wir hierzu gesetzlich, bzw. durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet sind oder wenn die Weitergabe erforderlich ist, um unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Vereinbarungen durchzusetzen oder zu schützen. Dies gilt entsprechend in Bezug auf die Speicherung der Daten. Die Bekanntgabe der Daten erfolgt nicht zu wirtschaftlichen Zwecken.
9.6. Unsere Mitarbeiter und die von uns beauftragten Unternehmen sind von uns zur Vertraulichkeit verpflichtet.
9.7. Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Auf schriftliche Anfrage informieren wir Sie gerne über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Bei der Kommunikation per E-Mail kann die vollständige Datensicherheit nicht von uns gewährleistet werden, so dass wir Ihnen bei vertraulichen Informationen die Kommunikation über den Postweg empfehlen.
Sollten Ihre Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen. Wenn wir Ihre Angaben an Dritte weitergegeben haben, informieren wir diese Dritten über Ihre Berichtigung – sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
9.8. Mit der Annahme des Lizenzvertrages, stimmt der LN den Datenschutzbestimmungen zu.
10. Verschwiegenheit
10.1. Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit.
10.2. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Knowhow etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
10.3. Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Etwaige Nebenabreden zu diesem Lizenz-Vertrag sind nur wirksam, wenn sie von LG schriftlich bestätigt worden sind; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Bestimmung.
11.2. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ulm.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.